Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Wandersleben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Drei Gleichen / OT Wandersleben

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Wandersleben.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Unterstützung schulischer Veranstaltungen, Durchführung von Projekten, Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, Unterstützung bei Anschaffungen, die vom Schulträger oder anderen Institutionen nicht übernommen werden.

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich.

§5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es handelt sich hier um einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des BGB§ 26 besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 300€ die Zustimmung des Vorstands eingeholt werden muss. Über getroffene Entscheidungen ist der Vorstand zeitnah zu informieren.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einer offenen Wahl, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte).

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochenschriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Entgegennahme des Kassenberichts,
  • Entgegennahme des Jahresberichts,
  • Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
  • Beratung und Beschlussfassung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde Drei Gleichen.

Vorstehende Satzung wurde am 04.09.2013 in Drei Gleichen von der Gründungsversammlung beschlossen